ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der Gesellschaft Hranipex k.s.

mit Sitz in J. Rýznerové 97, 396 01 Komorovice
(im Folgenden kurz „Lieferant“ genannt)
für den Verkauf der vom Lieferanten hergestellten/vertriebenen Waren (im Folgenden kurz „Waren“ genannt)

1. ABSCHLUSS DES VERTRAGES

Zuerst wird vom Abnehmer eine Bestellung erstellt, die Angaben zur Menge und Art der Waren, zum Abnahmeort sowie zu dem vom Abnehmer vorausgesetzten Termin der Lieferung der Waren und ggf. zur Transportart enthält. Durch die Versendung der verbindlichen Bestellung nimmt der Abnehmer diese AGB in vollem Umfang an, wobei die Anwendung jeglicher abweichenden AGB ausgeschlossen wird. Die Bestellung wird zuerst vom Lieferanten bestätigt, unter Angabe des Preises der gelieferten Waren und des Liefertermins. Sofern die Bestellung nicht vom Lieferanten schriftlich bestätigt wird, ist diese für den Lieferanten nicht verbindlich und es kommt kein Einzelkaufvertrag zustande. Der Lieferant ist lediglich bei einer von ihm schriftlich bestätigten Bestellung verpflichtet, diese umzusetzen. Nach der Bestätigung einer verbindlichen Bestellung seitens des Lieferanten ist der Abnehmer nicht berechtigt, seine Bestellung zu stornieren und er ist verpflichtet, die Waren im festgelegten Termin vom Lieferanten abzunehmen und zugleich den vereinbarten Kaufpreis in der vereinbarten Frist zu entrichten. Bei einer Bestellung, die vom Abnehmer im Internet (Onlineshop Hranipex) getätigt wird, ist keine schriftliche Bestätigung der Lieferung seitens des Lieferanten erforderlich; in diesen Fällen ist zum Zustandekommen des Vertrags die vom Abnehmer auf der entsprechenden Webseite nachweislich getätigte Bestellung ausreichend, die durch Anklicken des Buttons „Bestellung absenden“ bestätigt wird.

Die Beschreibung der Waren in der Bestellung des Abnehmers dient lediglich zur Orientierung, sofern im Vertrag nicht anders geregelt. Für die Richtigkeit der Unterlagen für die Vorbereitung der Waren der jeweiligen Bestellung ist der Abnehmer verantwortlich, und sofern die Waren infolge unkorrekter Unterlagen Mängel aufweisen, stehen dem Abnehmer keine Ansprüche aus der Haftung des Lieferanten / des Verkäufers für die Mängel bzw. aus der gewährten Garantie zu.

2. LIEFERORT

Der Ort der Lieferung der Waren (im Folgenden auch Bestimmungsort) wird in der vom Lieferanten bestätigten Bestellung des Abnehmers festgelegt (z. B. durch Hinweis auf die jeweilige INCOTERMS-Klausel). Der Lieferant sorgt unter Einsatz seiner vertraglichen Frachtführer für den Transport zum Bestimmungsort auf Kosten des Abnehmers.

3. LIEFERFRIST

Die Lieferpflicht des Lieferanten gilt als erfüllt mit der Übergabe der Waren an den Frachtführer in der vereinbarten Frist, sofern die Waren an den Abnehmer über einen Dritten (Frachtführer) versandt werden, ansonsten mit der vertragsgemäßen Lieferung der Waren an den Abnehmer in der vereinbarten Frist und am vereinbarten Ort der Warenübernahme. Der Lieferant ist berechtigt die Lieferung der Waren jederzeit während der vereinbarten Lieferfrist durchzuführen. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, sofern unvorhersehbare außerordentliche Umstände eintreten, die der Lieferant trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte – und zwar auch in dem Fall, wenn diese bei seinem Unterlieferanten eintreten, sofern sie einen wesentlichen Einfluss auf die Herstellung und Lieferung der Waren haben. Hierzu zählen insbesondere eine Störung des Produktionsbetriebs, eine Verspätung bei der Lieferung von Rohstoffen und Hilfsmitteln, eine hohe Ausschussrate von Werkstoffen bzw. administrative Maßnahmen. Wird infolge der oben aufgeführten Umständen die Lieferung der Waren verhindert, so erlischt die Verpflichtung des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, den Abnehmer darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall steht dem Abnehmer kein Schadenersatzanspruch zu, und der Abnehmer verzichtet hiermit darauf.

Sollte der Abnehmer die Waren im vereinbarten Termin und am vertragsgemäßen Ort nicht übernehmen, gerät er mit der Erfüllung seiner Pflicht in Bezug auf die Übernahme der Waren in Verzug, und er ist verpflichtet, dem Lieferanten die mit der Beförderung der Waren zum und vom Lieferanten verbundenen Kosten zu erstatten. Bei maßgefertigten Waren ist der Lieferant außerdem berechtigt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens in Höhe von 50 % des Preises des jeweiligen Auftrags zu verlangen. Der Lieferant ist berechtigt, auf Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder nach vergeblichem Ablauf einer dem Abnehmer gewährten angemessenen Nachfrist zur Übernahme der Waren vom Vertrag zurückzutreten.

4. TEILLIEFERUNGEN

Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei den Lieferungen von Kanten ist eine Toleranz von ± 10 % zulässig. Die Toleranzwerte für Kunststoffkanten werden in der Anlage Nr. 1 zu diesen Bedingungen festgelegt. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, sofern die Lieferung aus einem Grund verspätet ist, den nicht der Lieferant zu vertreten hat bzw. sofern die Verspätung auf unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist (Ereignisse „höherer Gewalt“, einschl. Embargo, Beschlagnahme der Waren, beschränkte Energiezufuhr etc.).

5. ÄNDERUNGEN DER BESTELLUNG

Etwaige zusätzliche Anforderungen des Abnehmers in Bezug auf den Gegenstand der jeweiligen Bestellung führen zur einer entsprechenden Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist. Kommt es auf Seite des Abnehmers zu einem Verzug mit der Übernahme der Waren oder verletzt der Abnehmer schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens, einschl. Mehrkosten zu verlangen. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Abnehmer ist damit einverstanden, dass die Farben im Katalog oder auf der Webseite des Lieferanten aus technischen Gründen von den tatsächlichen Farben abweichen können.

6. PREIS/RECHNUNGSSTELLUNG

Es gelten die in der aktuellen Preisliste angegebenen Preise der Waren. Die Preise verstehen sich ohne MwSt. sowie ohne Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten. Der Lieferant behält sich vor, die Preise jederzeit im Laufe des Jahres gegenüber der Preisliste zu ändern, wobei er den Abnehmer über die Preisänderung rechtzeitig zu benachrichtigen hat. Bei einer Erhöhung von Preisen des Herstellers und/oder bei einer Senkung des Wechselkurses Tschechische Krone/Euro ist der Lieferant berechtigt, den Preis der Waren entsprechend zu erhöhen. Als Tag der Zahlung jegliches Betrags seitens des Abnehmers gilt der Tag des Eingangs des Betrags auf dem Konto des Lieferanten.

Nach jeder Lieferung der Waren (Gesamtlieferung bzw. Teillieferung) stellt der Lieferant eine Rechnung aus, die er dem Abnehmer in elektronischer Form oder auf dem Postweg zukommen lässt bzw. persönlich mit der Lieferung der Waren übergibt. Der Lieferant kann die Zahlung einer Anzahlungsrechnung von bis zu 100 % des Warenpreises verlangen. Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei einer Anzahlungsrechnung wird die Fälligkeit individuell festgelegt. Für den Fall eines Verzugs mit der Zahlung der Rechnung ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Beim Verzug des Abnehmers mit der Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises ist der Lieferant berechtigt, vom Abnehmer Verzugszinsen für jeden Tag des Verzugs zu verlangen, und zwar in Höhe von 0,05 % des Preises der Waren, mit dessen Entrichtung der Abnehmer in Verzug geraten ist. Neben dem Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Lieferanten Anspruch auf Ersatz des Schaden zu, der im Zusammenhang mit dem Verzug des Abnehmers entstanden ist, und zwar in voller Höhe, wobei der Verzugszins auf den Schaden nicht angerechnet wird. Der Verzug des Abnehmers mit der Zahlung des Kaufpreises stellt eine wesentliche Verletzung des Vertrags dar.

Beim Verzug mit der Zahlung der Rechnung von mehr als 30 Tagen ist der Lieferant berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Rückgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Der Abnehmer ist nicht zur Anrechnung der vom Abnehmer behaupteten, jedoch vom Lieferant nicht anerkannten Ansprüchen berechtigt. Der Lieferant kann die Gewährung einer Bankgarantie verlangen.

Gerät der Abnehmer in Verzug mit der Zahlung der Beträge aus mehreren mit dem Lieferanten abgeschlossenen Verträgen, ist der Lieferant berechtigt, die sofortige Fälligkeit der gesamten ausstehenden Forderung aus allen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten, noch nicht fälligen Verpflichtungen zu veranlassen. Begleicht der Abnehmer die auf diese Weise fällig gewordenen Zahlungen nicht einmal in einer vom Lieferanten gewährten Nachfrist von 10 Tagen nach dem Tag der Veranlassung der Fälligkeit, ist der Lieferant berechtigt, von allen Einzelverträgen ohne weiteres zurückzutreten. Der Anspruch des Lieferanten auf Verzugszinsen sowie auf Schadenersatz, insbesondere auf Ersatz der mit der Eintreibung von Forderungen verbundenen Kosten, bleibt davon unberührt.

Der Abnehmer verpflichtet sich, dem Lieferanten unverzüglich seine Zahlungsunfähigkeit bzw. die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit bzw. alle sonstigen Umstände, die insbesondere einen Einfluss auf eine rechtzeitige und ordentliche Erfüllung des Kaufvertrags und auf die Entrichtung der Mehrwertsteuer haben könnten (im Folgenden kurz „MwSt.“ genannt) anzuzeigen. Der Lieferant ist bei Verdacht auf eine Anzeige der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers, bei der offensichtlichen Gefahr der Zahlungsunfähigkeit sowie beim Verdacht auf eine nicht abgeführte oder gekürzte MwSt. bzw. bei Herbeiführung eines Steuervorteils berechtigt, die MwSt. von der steuerbaren Leistung direkt an das Finanzamt abzuführen. In einem solchen Fall zeigt der Lieferant diese Tatsache unverzüglich dem Abnehmer an. Mit der Zahlung der MwSt. auf das Konto des Finanzamts gilt die Forderung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer in Bezug auf den Betrag der abgeführten MwSt. ohne Berücksichtigung weiterer Bestimmungen des Kaufvertrags als entrichtet. Zugleich teilt der Lieferant dem Abnehmer unverzüglich mit, ob die auf dieses Weise durchgeführte Zahlung von seinem Steuerverwalter erfasst wird.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Gefahr für die Waren geht auf den Abnehmer zum Zeitpunkt der Übernahme der Waren am Bestimmungsort über. Die Übernahme der Waren wird im Lieferschein bestätigt, dessen Kopie vom Frachtführer an den Abnehmer gemeinsam mit der übergebenen Waren übergeben wird. Die Waren bleiben im Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung, einschließlich aller mit dieser zusammenhängenden Kosten (MwSt., Transport-, Verpackungskosten etc.). Der Abnehmer verpflichtet sich die Waren mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten eine ausreichende Versicherung abzuschließen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Wartungs- und Prüfarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

Sollte der Abnehmer die Vertragsbestimmungen verletzen, insbesondere im Falle einer Zahlungsverzugs, ist der Lieferant berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Waren zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme der Waren stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferant ist berechtigt, die beschlagnahmten Waren zu veräußern und den Ertrag nach Abzug angemessener Veräußerungskosten auf die Forderungen gegen den Abnehmer anzurechnen.

Der Abnehmer ist berechtigt, die Waren im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit weiterzuverkaufen. Im Anschluss daran tritt der Abnehmer sämtliche Forderungen aus weiterem Verkauf, aus der Verarbeitung oder Verbindung bzw. aus anderen Rechtstiteln im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand in der Höhe des Gesamtkaufpreises ab, der vereinbart, jedoch noch nicht entrichtet wurde. Der Abnehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Lieferanten eine schriftliche Identifizierung aller seinen mit der Warenlieferung zusammenhängenden Forderungen gegen seine Schuldner vorzulegen, einschließlich aller Angaben, die zu deren Eintreibung erforderlich sind; er hat alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seine Schuldner (Dritte) über die Abtretung der Forderungen und über das Rechts des Lieferanten auf Einzug der Forderung zu benachrichtigen.

Sollte die bisher nicht bezahlten Waren beschlagnahmt werden, oder sollte ein Dritter ein Recht daran geltend machen, ist der Abnehmer verpflichtet, darüber den Lieferanten schriftlich zu benachrichtigen. Ansonsten haftet der Abnehmer für den dadurch entstandenen Schaden. Sollten die Waren mit Eigentumsvorbehalt mit anderen Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden, wird der Lieferant zum Miteigentümer der dadurch entstandenen Sache in dem Anteil des Gesamtkaufpreises der Waren zum Gesamtkaufpreis der bearbeiteten oder verarbeiteten Sache.

8. QUALITÄTSGARANTIE

Der Lieferant gewährt dem Abnehmer eine Qualitätsgarantie von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr für die Waren auf den Abnehmer. Im Falle von Dispersionsklebstoffen und Konstruktionschemikalien beträgt die Garantie 6 Monate, wobei die konkrete Frist in der technischen Dokumentation des jeweiligen Produkts aufgeführt wird. Die Frist beginnt mit der Tag der Warenlieferung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu laufen. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Abnehmers gegen den Lieferanten beträgt 12 Monate. Die Garantie gilt nicht für Mängel, die durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Nutzung, durch eine vom Abnehmer oder von einem Dritten mangelhaft durchgeführte Montage, durch normalen Verschleiß, durch eine mangelhafte oder fahrlässige Behandlung sowie infolge Änderungen oder Wartungsarbeiten an den Waren entstehen, die unsachgemäß, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vom Abnehmer oder von einem Dritten durchgeführt wurden.

9. REKLAMATION DER WAREN

Die Haftung des Lieferanten für Mängel, für die eine Qualitätsgarantie gilt, ist ausgeschlossen, sofern diese Mängel nach Übergang der Gefahr durch äußere Ereignisse verursacht wurden und diese nicht vom Lieferanten oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Außerdem gilt als vereinbart, dass offensichtliche Mängel, die bei der Warenübernahme feststellbar sind, der Abnehmer beim Lieferanten innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Lieferung schriftlich zu rügen hat (entscheidend ist dabei der Tag der Zustellung einer schriftlichen Mangelrüge); ansonsten verliert der Abnehmer das Recht, die Waren zu beanstanden und Rechte aus einer mangelhaften Leistung geltend zu machen. Die Waren gelten als mangelfrei, sofern der Lieferant keine schriftliche Rüge der offensichtlichen Mängel innerhalb der oben aufgeführten Frist erhält. Nicht offensichtliche Mängel, die bei der Warenübernahme nicht festgestellt werden konnten und für die eine Qualitätsgarantie gilt, hat der Abnehmer beim Lieferanten schriftlich zu beanstanden, wobei die Rüge spätestens am letzten Tag der Garantiefrist dem Lieferanten zugestellt werden muss. Die gelieferten Waren müssen unmittelbar nach der Übergabe an den Abnehmer oder an einen von ihm bestimmten Dritten gründlich besichtigt werden. Die Besichtigung der Waren seitens des Abnehmers umfasst auch eine Teilbeseitigung der Schutzfolie, insbesondere zum Zweck der Ermittlung etwaiger Abweichung der Farben oder einer konkreten Beschädigung.

Die Haftung des Lieferanten für Mängel, für die eine Qualitätsgarantie gilt, ist ausgeschlossen, sofern diese Mängel nach Übergang der Gefahr durch äußere Ereignisse verursacht wurden und diese nicht vom Lieferanten oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Außerdem gilt als vereinbart, dass offensichtliche Mängel, die bei der Warenübernahme feststellbar sind, der Abnehmer beim Lieferanten innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Lieferung schriftlich zu rügen hat (entscheidend ist dabei der Tag der Zustellung einer schriftlichen Mangelrüge); ansonsten verliert der Abnehmer das Recht, die Waren zu beanstanden und Rechte aus einer mangelhaften Leistung geltend zu machen. Die Waren gelten als mangelfrei, sofern der Lieferant keine schriftliche Rüge der offensichtlichen Mängel innerhalb der oben aufgeführten Frist erhält. Nicht offensichtliche Mängel, die bei der Warenübernahme nicht festgestellt werden konnten und für die eine Qualitätsgarantie gilt, hat der Abnehmer beim Lieferanten schriftlich zu beanstanden, wobei die Rüge spätestens am letzten Tag der Garantiefrist dem Lieferanten zugestellt werden muss. Die gelieferten Waren müssen unmittelbar nach der Übergabe an den Abnehmer oder an einen von ihm bestimmten Dritten gründlich besichtigt werden. Die Besichtigung der Waren seitens des Abnehmers umfasst auch eine Teilbeseitigung der Schutzfolie, insbesondere zum Zweck der Ermittlung etwaiger Abweichung der Farben oder einer konkreten Beschädigung.

Der Lieferant ist im Falle einer berechtigten Beanstandung des Abnehmers berechtigt, anstatt der Erfüllung der in der Beanstandung geltend gemachten Ansprüchen des Abnehmers vom Vertrag zurückzutreten. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, parallel zu den Ansprüchen aus der Produkthaftung Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Der vom Lieferanten gewährte Schadenersatz übersteigt keinesfalls den vom Abnehmer entrichteten Kaufpreis der Waren, die nachweisbar mit Mängeln behaftet waren und die den jeweiligen Schaden verursacht haben; diese Beschränkung gilt nicht für Schäden, die vom Lieferanten vorsätzlich verursacht wurden. Bei Vorkommnissen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht voraussehbar waren und die den Lieferanten an der Erfüllung seiner Vertragspflichten hindern, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllungsfrist um die Dauer des jeweiligen Hindernisses zu verlängern. Bei allen die Haftung ausschließenden Umständen oder bei einer unerwarteten wesentlichen Änderung von Umständen auf Seite des Lieferanten ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch dem Abnehmer ein Schadenersatzanspruch entsteht, wobei der Abnehmer hiermit auf einen etwaigen Anspruch verzichtet.

11. GEHEIMHALTUNG

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über sämtliche Informationen, die den Vertragsgegenstand als solchen betreffen oder die sie direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss erhalten haben bzw. die sie im Zusammenhang mit der Vertrag ausgetauscht haben, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Informationen nicht zu missbrauchen oder einem Dritten zugänglich zu machen. Sie sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter oder Personen, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss und mit der Erfüllung des Vertrags beauftragt werden, zu verpflichten, diese Informationen mindestens in demselben Umfang geheim zu halten, in dem diese die jeweilige Vertragspartei geheim hält. Für jede Verletzung dieser Pflicht kann die jeweils andere Vertragspartei eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.000,- CZK verlangen. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung bzw. nach Erlöschen des Vertrags.

12. ZUSTELLUNG

Die Zustellung (Versendung von Schriftstücken), Nachrichten und sonstiger Dokumente zwischen den Vertragsparteien erfolgt an die zuletzt bekannte Anschrift der jeweils anderen Partei bzw. in das Datenpostfach. Im Zweifel gilt, dass es sich um die letzte Anschrift handelt, die offiziell der jeweils anderen Partei mitgeteilt wurde, an der Sendungen in der Regel entgegengenommen werden bzw. um die im Vertrag angegebene Anschrift. E-Mails gelten als zugestellt an die vereinbarte E-Mail-Adresse, sofern der Absender keine Information über Nichtzustellung der E-Mail an die andere Partei erhalten hat. Für die Zwecke dieses Vertrags gilt als Tag der Zustellung: a) spätestens der dritte Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Nachricht in einer der in diesem Absatz genannten Weise an die jeweilige Adresse (E-Mail) der Vertragspartei versandt wurde, und zwar auch in dem Fall, wenn der Empfänger das Schriftstück nicht angenommen hat; bei einer persönlichen Zustellung tritt die Wirkung mit der Annahme bzw. mit der Verweigerung der Annahme des jeweiligen Schriftstücks ein. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über etwaige Änderungen der Anschrift oder der zur Zustellung von elektronischen Nachrichten bestimmten E Mail-Adresse zu informieren.

13. ANRECHNUNG DER FORDERUNG

Der Lieferant ist berechtigt, auf die Forderungen des Abnehmers aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang damit jegliche seine bzw. durch Abtretung erworbene, fällige oder nicht fällige, verjährte oder nicht verjährte Forderungen gegen den Abnehmer aufzurechnen oder diese an einen Dritten abzutreten. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an die Forderungen des Lieferanten aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang damit aufzurechnen oder abzutreten.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese AGB richten sich nach dem tschechischen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sie gelten für sämtliche Lieferungen des Lieferanten an den Abnehmer (es sei denn, im Kaufvertrag ist etwas anderes vorgesehen), und zwar spätestens ab dem Zeitpunkt der Warenübernahme seitens des Abnehmers. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bzw. abweichende Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und sie müssen vom Lieferanten bestätigt werden. Es werden keine Geschäftsbedingungen des Abnehmers angewandt, ihre Anwendung auf das Geschäftsverhältnis beider Parteien wird hiermit ausgeschlossen. Der Abnehmer nimmt zur Kenntnis, dass zum Zweck einer ordentlichen Abwicklung der Bestellung die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erforderlich ist – nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Abnehmers gewährt ihm der Lieferant gemeinsam mit diesen AGB. Werden einzelne Bestimmungen dieser AGB aus jeglichem Grund ungültig oder unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen oben aufgeführten Bedingungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen richtet sich die Vertragsbeziehung nach der Bestimmung, die den ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

Diese AGB werden am 01.11.2019 gültig und wirksam. Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern oder aufzuheben; in diesem Fall richten sich nach den geänderten AGB die Rechtsbeziehungen, die nach dem Tag der Wirksamkeit der geänderten AGB abgeschlossen werden.